Satzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBI S. 366), der §§ 1 bis 5a), 6a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz-AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 70), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg (Eder) in der Sitzung am 10.02.2022 folgende

Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Abwasser Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen    abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

Brauchwasser Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z.B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

Abwasseranlagen Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Sammelleitungen Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).

Behandlungsanlagen Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.

Anschlussleitungen Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.

Grundstücksentwässerungsanlagen Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.

Grundstückskläreinrichtungen Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).

Anschlussnehmer (-inhaber) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur  Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Abwassereinleiter Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Grundstücksanschluss

1. Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen. Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

2. Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.

3. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

4. Die Anschlussleitung wird von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten odr beseitigt.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

1. Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Stadt mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Stadt anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

2. Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

3. Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 43 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 43 Abs. 4 Satz 1 HWG vorliegt.

4. Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen

1. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

2. Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Stadt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Stadt dadurch, dass sie zur Überwachung eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durchführt. Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

3. Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

4. Der Anschlussnehmer ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, vor Zufüllen der Baugrube alle auf dem Grundstück verlegten Leitungen durch die Stadt abnehmen zu lassen. Das gleiche gilt für die übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen nach deren Fertigstellung; zu diesem Zweck müssen alle Teile der Entwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass Art und Güte der Ausführung geprüft werden können. Die Prüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Stadt befreit den mit der Herstellung beauftragten Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Anschlussnehmer für fehlerhafte Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten

5. Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund-stückseigentümer selbst zu schützen.

6. Fehlt es an dem für die Ableitung von Abwasser erforderlichen Gefälle, hat der Abwas-sereinleiter eine Hebeanlage einzubauen.

§ 6 Grundstückskläreinrichtungen

1. Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwas-ser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

2. Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.

3. Die Entsorgung des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Stadt. Diese kann sich dabei Dritter bedienen.

4. Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.

 § 7 Genehmigungspflicht

1. (1)  Die Herstellung und jede Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Der Antrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Dem  Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Die Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Stadt befreit den Planer und den mit der Herstellung beauftragten Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Anschlussnehmer für fehlerhafte Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.               

§ 8 Allgemeine Einleitungsbedingungen

1. In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches

    - den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,

    - das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,

    - die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,

    - den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,

    - sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.

2.  Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, überlriechende oder explosive Dämpfe und Gas bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkeren Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

- Schutt; Asche; Gas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und Ähnliches;

- Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;

- Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;

- Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;

- Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe, der Inhalt von Chemietoiletten nur an den dafür vorgesehenen Stellen.

Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und im Übrigen die für nicht häusliches Abwasser geltenden Grenzwerte unterschreitet.

3. Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

4. Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe    eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.

5. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

6. Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

§ 9 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

1. Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) gelten, soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist, folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:

Messverfahren Dimension Grenzwert
1. Physikalische Parameter
1.1 Temperatur DIN 38404-4 °C 35
1.2 pH-Wert DIN 38404-5 - 6,5-10
2. Organische Stoffe und Lösungsmittel
2.1 Organische Lösungsmittel (BTEX),bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie DIN 38407-9 mg/l 10
2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)[1] mittels Gaschromatografie DIN EN ISO 10301 mg/l 1
2.3 Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, angegeben als Chlorid (AOX) DIN EN 1485 bzw. DIN 38409-22[2] mg/l 1
2.4 Phenolindex DIN 38409-16 mg/l 20
2.5 Kohlenwasserstoffe H 53 (Mineralöl und Mineralölprodukte) DIN EN ISO 9377-2 mg/l 20
2.6 Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe H 17 (z. B. organische Fette) DIN 38409-17 mg/l 250
3. Anorganische Stoffe (gelöst)
3.1 Ammonium, berechnet als Stickstoff DIN 38406-5 oder DIN EN ISO 11732 mg N/l 100
3.2 Nitrit, berechnet als Stickstoff DIN EN 26777 mg N/l 5
3.3 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-13 oder DIN EN ISO 10304-2 mg/l 0,2
3.4 Sulfat DIN 38405-5 oder DIN EN ISO 10304-2 mg/l 400
4. Anorganische Stoffe (gesamt)[3]
4.1 Arsen DIN EN ISO 11969 mg/l 0,1
4.2 Blei DIN 38406-2 mg/l 0,5
4.3 Cadmium DIN EN ISO 5961 mg/l 0,1
4.4 Chrom DIN EN 1233 mg/l 0,5
4.5 Chrom-VI DIN 38405-24 mg/l 0,1
4.6 Kupfer DIN 38406-7 mg/l 0,5
4.7 Nickel DIN 38406-11 mg/l 0,5
4.8 Quecksilber DIN EN 1483 mg/l 0,05
4.9 Silber DIN 38406-18 mg/l 0,1
4.10 Zink DIN 38406-8 mg/l 2
4.11 Zinn DIN EN ISO 11969 mg/l 2

 

Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Stadt Frankenberg / Abwasserwerk archivmäßig gesichert niedergelegt.

Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.

2. Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

3. Im Bedarfsfall können

a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,

b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,

c) geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine

- Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,

-  Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,

-  Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung

zu vermeiden.

4. Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

5. Für das Einleiten von Abwasser, welches radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

6. Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Stadt die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

7. Die Stadt kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

8. Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

§ 10 Überwachen der Einleitungen

1. Die Stadt überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Stadt eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

2. Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Stadt erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.

3. Das Überwachen orientiert sich an den in § 9 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

4. Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Stadt jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

5. Der Abwassereinleiter kann von der Stadt zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.

6. Die Aufwendungen der Stadt für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Stadt von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.

7. Die Stadt kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Stadt zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Stadt kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.

Die Stadt kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.

Die Stadt kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Stadt jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.

III. Abgaben und Kostenerstattung

§ 11 Abwasserbeitrag

1. Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15).

2. Der Beitrag beträgt

a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag)

   - an die Abwasseranlage  5,70 EURO/m² Veranlagungsfläche

3. Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt.

§ 12 Grundstücksfläche

1. Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.

2. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

b)    bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.

Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.

3. Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen.Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche erücksichtigt.

§ 13 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten

1. Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit    1,0

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit  1,25

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit    1,5

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit    1,75

Bei jedem weiteren Vollgeschoss

erhöht sich der Nutzungsfaktor um        0,25

2. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.

3. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe (Traufhöhe), sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse.

4. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,

d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,

f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,

g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25

als Nutzungsfaktor.

5. Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

6. Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.

§ 14 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.

§ 15 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich

1. Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

2. Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3. Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.

4. Bei Grundstücken, die

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,

b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,

e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor.

§ 16 Nutzungsfaktor in Sonderfällen

1. Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).

2. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3.

3. Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend.

§ 17 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

§ 18 Entstehen der Beitragspflicht

1. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

2. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneu-erungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitrags-pflicht mit der Fertigstellung des Teils. 

§ 19 Ablösung des Abwasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 20 Beitragspflichtige, öffentliche Last

1. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

2. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

4. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht. bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

§ 21 Vorausleistungen

1. Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

2. Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

§ 22 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 23 Grundstücksanschlusskosten

1. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

2. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

3. Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.

4. Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

§ 24 Benutzungsgebühren

1. Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von

(a) Niederschlagswasser,

(b) Schmutzwasser,

(c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,

(d) Abwasser aus Gruben.

2. Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

§ 25 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,43 EUR jährlich erhoben

2. Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1.   Dachflächen

1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0

1.2 Gründächer, Kiesdächer 0,5

2.   Befestigte Grundstücksflächen

2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster

     mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige

     Flächen mit Fugendichtung 1,0

2.2 Pflaster,

      Platten - jeweils ohne Fugenverguss 0,7

2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) 0,4

     Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster

     Rasengittersteine, Rasen- oder Splittfugenpflaster

3. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,

c) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

    -  als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,

    -  zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

4. Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

5. Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt.

6. Die ermittelten gebührenpflichtigen Flächen werden auf volle 5 m² abgerundet.

§ 26 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

1. Die Stadt kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.

2. Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

3. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

§ 27 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,95 EUR.

2.Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöter Verschutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,95 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x (festgestellter CSB/ 800)  +0,5

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

§ 28 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

1. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

(a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

(b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.

2. Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

3. Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

4. Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Stadt auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Abwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.

5. Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Stadt, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

6. Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Stadt geschätzt.

 

§ 29 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

(a) Schlamm aus Kleinkläranlagen

     Klärschlamm                                                              15,00 EUR/m³

(b) Abwasser aus Gruben

     Abwasser- Schlammgemisch                                       10,00 EUR/m³

(c) Abholung pauschal                                                    150,00 Eur

Die Pauschale für Abholung entfällt, wenn der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm eigenverantwortlich an der Kläranlage Frankenberg anliefert. Bei der eigenverantwortlichen Anlieferung sind die Bestimmungen der AbfKlärV, KrWG und AbfAEV zu beachten.

§ 30 Verwaltungsgebühr

1. Für die Bearbeitung von Anträgen nach § 28 Abs. 3 ist eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR zu zahlen. 

2. Für die Verplombung von privaten Wasser- oder Abwasserzählern ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR zu zahlen.

§ 31 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

2. Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

3. Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 25, 27, 28, 29, 30 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 32 Vorauszahlungen

Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an den Bemessungseinheiten (Quadratmeter Niederschlag/Anzahl Kubikmeter Frischwasser) des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.  

§ 33 Gebührenpflichtige

1. Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

2. Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

§ 34 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

1. Die von der Stadt an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. § 31 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 35 Gebühreneinzug durch Dritte

Die Stadt beauftragt die EnergieGesellschaft Frankenberg mbH, die Abwassergebühren gem. § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 zu berechnen, die Gebührenbescheide anzufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Allgemeine Mitteilungspflichten

1. Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.

3. Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Stadt oder den Beauftragten der Stadt alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Stadt kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

§ 37 Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 38 Haftung bei Entsorgungsstörungen

Die Stadt haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

(1) § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;

(2) § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;

(3) § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;

(4) § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;

(5) § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

(6) § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;

(7) § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Stadt überlässt;

(8) § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;

(9) § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;

(10) § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;

(11) § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;

(12) § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

(13) § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;

(14) § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;

(15) § 8 Abs. 7 das von der Stadt auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;

(16) § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;

(17) § 9 Abs. 7 ein von der Stadt gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;

(18) § 27 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;

(19) § 37 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

(20) § 37 Abs. 3 die von der Stadt geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;

(21) § 38 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft.

Frankenberg (Eder), den 01.03.2022

Der Magistrat

Verwaltungsanweisung für den Vollzug der Entwässerungssatzung

der Stadt Frankenberg (Eder)

Der Einbau von Anlagen zur Leichtstoffabscheidung (Fettabscheider) gemäß DIN 4040-100 ist seitens der Stadt Frankenberg bei Betrieben des Gaststätten- und Hotelgewerbes dann zu fordern, wenn entweder die jährliche Gesamtabwassermenge des Betriebes 500 cbm übersteigt oder wenn sonstige Feststellungen (z. B. Fettablagerungen in der Kanalisation, fettbedingte Beeinträchtigungen des Kläranlagenbetriebes) den Einbau von Fettabscheidern erforderlich machen.

Bei der Feststellung der Gesamtabwassermenge (Küchen- und Sozialabwasser) wird der Trinkwasserbezug aus öffentlichen oder privaten Versorgungseinrichtungen herangezogen, abzüglich der im Hause ständig wohnenden Personen mit erstem Wohnsitz, wobei pro Person und Jahr 50 cbm in Abzug zu bringen sind. Wird eine Einigung über die in Ansatz zu bringende Abzugsmenge nicht erzielt, ist die tatsächlich anfallende Abwassermenge über Sonderwasserzähler, die auf Kosten des Betreibers einzubauen und zu betreiben sind, zu erfassen. Wird die Nachrüstung einer Anlage zur Leichtstoffabscheidung gemäß DIN 4040-100 gefordert, kann eine angemessene Übergangszeit eingeräumt werden, wenn daraus für die Abwasserbeseitigung keine Probleme gemäß § 8 Entwässerungssatzung zu erwarten sind.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt am 01.03.2022 in Kraft.

Frankenberg (Eder), den 07.03.2022

Der Magistrat