Bürgerinfo

Bürgerinformation zur Abwassergebühr und Hausanschlüssen

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

In 2008 wurde in der Stadt Frankenberg (Eder) die Abwassergebühr getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser eingeführt.

Wie wurde früher abgerechnet?

Früher errechnete sich die Abwassergebühr nach der vereinfachten Annahme:

Frischwassermenge = Abwassermenge

Das bedeutete, dass bis dahin alle Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und die Ableitung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers, unabhängig von der Größe der angeschlossenen befestigten Fläche, über die einheitlichen Abwassergebühren in Rechnung gestellt wurden.

Wie errechnen sich die Gebühren gegenwärtig?

Ziel ist es, eine größere Gebührengerechtigkeit zu erreichen! Ab 2008 wurden die Abwassergebühren nach dem Verursacherprinzip erhoben. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren werden dann nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Kapazität der öffentlichen Abwasseranlagen berechnet.

Die Kosten für die Schmutzwasserableitung werden weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet.

Die Kosten für das Ableiten des Niederschlagswassers errechnen sich künftig nach den auf den einzelnen Grundstücken tatsächlich vorhandenen und an der öffentlichen Kanalisation angeschlossenen überbauten und versiegelten Flächen.

Wichtig! Es wird keine zusätzliche Abwassergebühr erhoben, sondern die bestehende Gebühr soll gerechter aufgeteilt werden!

Rechtlicher Hintergrund

Die Verwaltungsgerichte verlangen eine getrennte Abwassergebühr, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung nicht geringfügig ist. In Frankenberg ist dieser Kostenanteil nicht geringfügig.

lt. 1. Nachtrag der Entwässerungssatzung vom 01.01.2009

zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen:

§ 1 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

Der § 25 Abs. 1 der EWS wird wie folgt geändert:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird ab dem 01.01.2009 eine Gebühr von 0,43 EUR erhoben.

Schmutzwasser (SW)

fällt an durch den Gebrauch von Trink- und Brauchwasser. Die Menge wird durch Ablesung des Wasserzählers erfasst. Das Schmutzwasser verursacht Kosten durch die für den Transport dieses Abwassers erforderliche Kanalisation und durch die erforderliche Reinigung in der Kläranlage.

2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Frankenberg (Eder)

 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl I, S. 666, 669), der §§ 42 bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg (Eder) in der Sitzung am 16. Dezember 2010 folgenden 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 1. Juni 2008 beschlossen:

§ 1  Gebührenmaßstäbe und –sätze

 Der § 27 Abs. 1 der Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage                                             2,95 Euro.

§ 2 In-Kraft-Treten

 Dieser 2. Nachtrag tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Niederschlags-/Regenwasser (RW)

fließt ab von überbauten und versiegelten Flächen. Die Menge hängt ab von der Flächengröße, der Flächenart und natürlich von der Niederschlagsmenge.

Das von diesen Flächen zur Kanalisation abfließende Niederschlagswasser verursacht Kosten durch

  • die Bereitstellung ausreichend großer Kanalquerschnitte,
  • die Anordnung von Regenentlastungsanlagen,
  • die Regenwasserbehandlung.

Was hat sich für Sie geändert?

Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wurden ab 2008 nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzung berechnet.

Beispiel:

Beispiel

Der Verbrauchermarkt mit z.B. 5 Angestellten hat im Verhältnis zu einem Mehrfamilienhaus einen vergleichsweise geringen Frischwasserverbrauch. Von der zugehörigen Parkplatzfläche des Marktes wird jedoch eine erheblich größere Niederschlagsmenge in die Kanalisation abgeleitet als vom kleineren Grundstück des Mehrfamilienhauses! Dieser Situation wird durch die neue Abwassergebühr Rechnung getragen

(Gerechtere Gebührenverteilung!).

Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen

Im Rahmen einer Befliegung des Frankenberger Stadtgebietes wurden sämtliche für die Einführung der getrennten Abwassergebühr relevanten Grundstücksflächen erfasst.

Mit Hilfe der Luftbildaufnahmen wurden die befestigten und überbauten Flächen für jedes Grundstück nach Art und Größe ausgewertet.

Je nach Art der Oberflächenbefestigung kann ein Teil des Niederschlagswassers im Boden versickern. Entsprechend weniger Wasser ist von der städtischen Kanalisation abzuleiten.

Dies wird mit Hilfe von sogenannten „Abflussbeiwerten" berücksichtigt, indem die Größe des jeweiligen Flächentyps eines Grundstücks mit dem dafür festgelegten Beiwert malgenommen wird (z.B.: Abflussbeiwert 1,0 bedeutet, dass das gesamte von der zugehörigen Fläche aufgenommene Niederschlagswasser zum Abfluss kommt. Bei einem Abflussbeiwert von 0,8 kommen lediglich noch 80% des Niederschlagswassers zum Abfluss und gehen in die Gebührenberechnung ein.).

Es könnten beispielsweise folgende Abflussbeiwerte in Ansatz gebracht werden:

  • Dachfläche (nicht begrünt) 1,0
  • Dachfläche (begrünt) 0,5
  • Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss 1,0
  • Platten und Pflaster ohne Fugenverguss 0,7
  • Sickerpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, o. ä. 0,4

Nicht gebührenrelevant sind Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser dauerhaft in eine oberirdisches Gewässer eingeleitet oder versickert wird. Diese Einleitung ist Genehmigungspflichtig.

Weitere Information finden Sie in der Seite Download Infoblatt Flächenerfassung.